Allgemeine Geschäftsbedingungen

WICHTIGER HINWEIS – BITTE BEACHTEN: Mit Abschluss eines Vertrags mit der Velebit – Promet d.o.o. (das „Unternehmen“) bestätigt und akzeptiert der Auftraggeber, dass der Frachtführer kein allgemeiner Beförderer ist und Güter ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen zur Beförderung annimmt. Kein Dienstleister des Frachtführers ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, es sei denn, dies erfolgt mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung einer bevollmächtigten Person des Unternehmens. 

1. Begriffsbestimmungen

Im Vertrag und in diesen Bedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Anwendbare Vorschriften“ bezeichnet Gesetze, Genehmigungen, Verordnungen, internationale Übereinkommen, Regeln, Richtlinien, Grundsätze des Gewohnheitsrechts, Anforderungen, Anordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften, die auf einen Teil des Vertrags oder dessen Durchführung zwingend Anwendung finden.

Bevollmächtigte Person“ bezeichnet eine natürliche Person, die berechtigt ist, den Vertrag im Namen des Auftraggebers bzw. des Unternehmens abzuschließen.

Frachtführer“ bezeichnet das Unternehmen sowie dessen Dienstleister.

Bedingungen“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.

Empfänger“ bezeichnet die Person oder juristische Einheit, die die Sendung gemäß dem Vertrag entgegennimmt.

Sendung“ bezeichnet die Güter, die vom Frachtführer gemäß dem Vertrag befördert werden.

Vertrag“ bezeichnet den Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen.

Vertragspreis“ bezeichnet den zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen vereinbarten Preis für die Beförderung der Sendung.

Auftraggeber“ bezeichnet die Person oder das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Unternehmen abschließt.

Gefahrgut“ bezeichnet Güter, die im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) aufgeführt sind oder die nach Einschätzung des Frachtführers eine Gefahr darstellen.

Lieferbereich“ bezeichnet einen Bereich in der Nähe des Lieferorts, in dem sich der Frachtführer sicher aufhalten kann, sofern ihm nach eigenem Ermessen der sichere Zugang zum Lieferort dauerhaft oder vorübergehend nicht möglich ist.

Auftrag“ bezeichnet das Dokument, mit dem die Erbringung von Beförderungs- und/oder sonstigen Leistungen durch den Frachtführer zu den hierin festgelegten Bedingungen bestätigt wird.

Genehmigung“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde für Zwecke der Beförderung erteilte Erlaubnis.

Abholort“ bezeichnet den Ort, an dem die Beförderung gemäß dem Vertrag beginnt.

Lieferort“ bezeichnet den Ort, an dem die Beförderung gemäß dem Vertrag endet.

Absender“ bezeichnet die Person, die die Sendung versendet.

Dienstleister“ bezeichnet andere Frachtführer, Subunternehmer, Agenten, Mitarbeiter oder Vertreter, die vom Unternehmen zur ganz oder teilweisen Erfüllung des Vertrags beauftragt werden.

Beförderung“ bezeichnet die Beförderung der Sendung vom Abholort zum Lieferort.

Fahrzeug“ bezeichnet das bzw. die für die Beförderung eingesetzten Fahrzeuge.

2. Auslegung

2.1 Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil des Vertrags.

2.2 Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, schließt der Singular den Plural ein und umgekehrt; Bezeichnungen eines Geschlechts gelten für alle Geschlechter; der Begriff „Person“ umfasst auch juristische Personen.

2.3 Verweise auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf diese in ihrer jeweils gültigen, geänderten oder neu gefassten Fassung.

2.4 Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.

3. Anwendung und Geltungsbereich

3.1 Durch die Erteilung oder Annahme eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass diese Bedingungen auf den Vertrag Anwendung finden:

(a) unter Ausschluss aller anderen allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen, ungeachtet eines etwaigen Versuchs des Auftraggebers, diese auszuschließen oder durch andere Bedingungen zu ersetzen

(b) unabhängig von der Anwendung etwaiger anwendbarer Vorschriften; und

(c) unabhängig davon, ob es sich um Kabotagebeförderungen oder grenzüberschreitende Beförderungen handelt.

3.2 Die Wirkung anwendbarer Vorschriften auf diese Bedingungen und den Vertrag ist wie folgt beschränkt:

(a) anwendbare Vorschriften ergänzen diese Bedingungen, ersetzen sie jedoch nicht

(b) soweit rechtlich zulässig, haben diese Bedingungen im Falle von Widersprüchen Vorrang vor anwendbaren Vorschriften; und

(c) sollte ein Teil dieser Bedingungen aufgrund anwendbarer Vorschriften als nicht durchsetzbar gelten, wird der Vertrag in dem zur Durchsetzbarkeit erforderlichen Mindestmaß angepasst; ist eine solche Anpassung nicht möglich, gilt der betreffende Teil als gestrichen, ohne die Gültigkeit oder Auslegung der übrigen Vertragsbestimmungen zu berühren.

4. Übernahme der Sendung und Durchführung der Beförderung

4.1 Der Frachtführer übernimmt die Sendung und führt die Beförderung gemäß dem Vertrag durch.

4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags verpflichtet sich der Frachtführer:

(a) am Abholort ein Fahrzeug mit den gesetzlich vorgeschriebenen oder durch die Genehmigungsbehörde geforderten Kennzeichnungen bereitzustellen

(b) Vorbehalte in die Beförderungsdokumente einzutragen, die für den Auftraggeber verbindlich sind

(c) einen Lade- und Sicherungsplan bereitzustellen, einschließlich der Spezifikation der Befestigungspunkte des Fahrzeugs

(d) die Befestigungspunkte des Fahrzeugs zu kennzeichnen

(e) die Sendung gemäß dem Lade- und Sicherungsplan zu sichern

(f) vorbehaltlich Ziffer 6.4 die Nutzung der am Fahrzeug am Abholort befindlichen Ausrüstung zu ermöglichen

(g) die Bedingungen der Genehmigung einzuhalten

(h) angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die zumutbaren Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen; und

(i) den Auftraggeber unverzüglich über Verzögerungen oder Umstände zu informieren, die die Durchführung des Vertrags beeinträchtigen könnten.

4.3 Auf angemessenen Antrag des Auftraggebers und gegebenenfalls gegen zusätzliche Vergütung kann der Frachtführer Folgendes durchführen oder bereitstellen:

(a) eine Vorstudie zur Bewertung der Durchführbarkeit, Kosten und Logistik der Beförderung

(b) die Einholung der gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und polizeilichen Begleitungen

(c) angemessen angeforderte zusätzliche Ausrüstung oder Hilfsmittel für die Beförderung sowie deren Rücktransport

(d) die Abdeckung der Sendung und

(e) zusätzliche Versicherungen für die Beförderung.

5. Ablieferung der Sendung

5.1 Die Ablieferung der Sendung gilt als erfolgt, sobald sich das Fahrzeug am Lieferort befindet.

5.2 Ungeachtet Ziffer 5.1 gilt die Ablieferung als erfolgt, wenn der Frachtführer den Lieferort nicht sicher erreichen kann oder wenn die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen nach alleinigem Ermessen des Frachtführers unzureichend sind, mit Ablauf von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Frachtführer den Empfänger oder den Auftraggeber über seine Ankunft im Lieferbereich informiert.

5.3 Ist der Frachtführer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, die Sendung zuzustellen, oder gilt die Ablieferung gemäß Ziffer 5.2 als erfolgt, ist der Frachtführer berechtigt, die Sendung zu veräußern, sofern:

(a) er angemessene Anstrengungen unternimmt, um dem Auftraggeber oder dem Empfänger mindestens 24 Stunden im Voraus Mitteilung über die beabsichtigte Veräußerung der Sendung zu machen;

(b) er angemessene Anstrengungen unternimmt, um zum Zeitpunkt der Veräußerung einen angemessenen Marktwert für die Sendung zu erzielen und

(c) er dem Auftraggeber den Erlös aus der Veräußerung abrechnet und auszahlt, abzüglich sämtlicher dem Frachtführer zustehender Forderungen sowie der im Zusammenhang mit der Sendung und deren Veräußerung entstandenen Kosten.

5.4 Die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Frachtführer gemäß dieser Ziffer 5 gilt als vollständige Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag.

6. Haftung des Frachtführers

6.1 Die maximale Haftung des Frachtführers für jede Verletzung dieser Bedingungen oder des Vertrags ist in jedem Fall auf den jeweils niedrigeren der folgenden Beträge beschränkt:

(a) 10% des Vertragspreises

(b) den Wert der verlorenen oder beschädigten Güter innerhalb der Sendung oder

(c) die Kosten der Reparatur des entstandenen Schadens.

6.2 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden haftet der Frachtführer nicht, wenn das Be- oder Entladen der Sendung unter Verwendung besonderer Geräte wie Krane, Ketten, Hebegurte, Gabelstapler oder sonstiger Ausrüstung erfolgt, unabhängig davon, ob diese Ausrüstung vom Frachtführer bereitgestellt wurde.

6.3 Die folgenden Arten von Verlusten oder Schäden sind vollständig ausgeschlossen und begründen unter keinen Umständen eine Haftung des Frachtführers:

(a) entgangener Gewinn

(b) Verlust von Umsatz oder Geschäftstätigkeit

(c) Verlust von Verträgen oder Geschäftsbeziehungen

(d) Verlust erwarteter Einsparungen

(e) Verlust der Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen

(f) Verlust von Goodwill oder Reputation

(g) mittelbare oder Folgeschäden sowie

(h) jegliche gegen den Auftraggeber verhängten Geldstrafen.

6.4 Der Frachtführer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch Gefahrgut verursacht werden oder Gefahrgut betreffe

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer gemäß dem Vertrag und Ziffer 10 zu bezahlen.

7.2 Nach Annahme des Angebots hat der Auftraggeber dem Frachtführer schriftlich folgende Angaben zu übermitteln:

(a) sämtliche relevanten Informationen zur Sendung, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – deren genaue Abmessungen, Gewicht, Schwerpunkt sowie Hebe- und Anschlagpunkte;

(b) Angaben zu etwaigem Gefahrgut und

(c) sämtliche Hindernisse oder logistischen Einschränkungen am Abholort und am Lieferort.

7.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags übernimmt der Auftraggeber die Verpflichtung sowie die Verantwortung, Kosten und Risiken für:

(a) die Zahlung der Kosten für die Feststellung und Überprüfung von Gewicht und Qualität der Güter

(b) die Beschaffung sämtlicher Dokumente, die für eine sichere, rechtmäßige und fristgerechte Lieferung der Sendung erforderlich sind

(c) die sichere Montage und Demontage der Sendung in einer Weise, die deren Sicherheit und Unversehrtheit während der gesamten Beförderung gewährleistet

(d) die Kennzeichnung der Anschlagpunkte, Hebepunkte und des Schwerpunkts der Sendung

(e) den sicheren und bequemen Zugang des Frachtführers zum Abholort und Lieferort

(f) die rechtzeitige Bereitstellung der Sendung für den Frachtführer am Abholort

(g) die rechtzeitige Entgegennahme der Sendung am Lieferort

(h) das sichere, effiziente und rechtzeitige Be- und Entladen der Sendung

(i) die Bereitstellung geeigneter Sondergeräte für das Be- und Entladen

(j) die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Anlagen oder Sondergeräte, mit Ausnahme derjenigen, die sich bereits am Fahrzeug am Abholort befinden

(k) die ordnungsgemäße Vorbereitung von Gefahrgut gemäß den einschlägigen Vorschriften

(l) die rechtmäßige und sichere Verladung, Beförderung und Entladung von Gefahrgut

(m) die Bereitstellung eines vom Empfänger unterzeichneten Abliefernachweises und

(n) den Abschluss und die Zahlung der erforderlichen Versicherungen gemäß Ziffer 9.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet:

(a) die Zahlungspflichten einzuhalten

(b) die Verpflichtungen gemäß den Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 zu erfüllen

(c) dem Frachtführer klare, vollständige und rechtzeitige Anweisungen zu erteilen und

(d) angemessene Unterstützung bei der Behebung von Problemen während der Durchführung des Vertrags zu leisten.

7.5 Der Auftraggeber:

(a) gewährleistet die Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Absender oder dem Empfänger gemäß dem Vertrag oder sonstigen vertraglichen Dokumenten obliegen

(b) übernimmt die gesamtschuldnerische Haftung für deren Pflichtverletzungen und

(c) verpflichtet sich, den Frachtführer für sämtliche daraus entstehenden Verluste schadlos zu halten.

8. Haftung des Auftraggebers

8.1 Die Sendung befindet sich auf ausschließliches Risiko des Auftraggebers, solange sie sich nicht in der Beförderung befindet.

8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Frachtführer von sämtlichen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Verlusten, Aufwendungen und Kosten freizustellen, die entstehen aus oder im Zusammenhang mit:

(a) Fahrlässigkeit, Betrug oder einer Verletzung des Vertrags oder dieser Bedingungen durch den Auftraggeber;

(b) unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben zur Sendung

(c) der Ausführung von Anweisungen des Auftraggebers, des Absenders oder des Empfängers und

(d) Schäden, die im Rahmen der Durchführung des Vertrags verursacht werden, sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Frachtführers beruhen.

9. Versicherung

9.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet der Auftraggeber, dass er während der Laufzeit des Vertrags – oder dass der Absender und/oder der Empfänger – bei einem angesehenen Versicherer gültige Versicherungspolicen unterhält, die Folgendes abdecken:

(a) Transportversicherung: welche mindestens sämtliche Verluste und/oder Schäden an der Sendung während der Beförderung oder infolge der Beförderung der Sendung durch den Frachtführer abdeckt und

(b) Haftpflichtversicherung: welche mindestens Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber, den Empfänger, den Absender oder den Frachtführer abdeckt, die infolge von Verlusten und/oder Schäden an Sachen, Personen, der Straßeninfrastruktur und/oder der Umwelt entstanden sind und die durch die Sendung verursacht wurden oder mit dieser im Zusammenhang stehen, einschließlich des Zustands der Sendung, ihrer Beschreibung oder Vorbereitung und/oder der Beförderung der Sendung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers oder des Frachtführers im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und/oder dem Vertrag oder anderweitig.

9.2 Der Frachtführer weist darauf hin, dass:

(a) er eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält, die von der Haftpflichtversicherung des Auftraggebers gemäß Ziffer 9.1(b) getrennt ist, ohne jedoch eine Garantie oder Zusicherung hinsichtlich deren Umfang, Deckung oder Anwendbarkeit auf den Vertrag zu übernehmen und

(b) er keine Transportversicherung für die Sendung abschließt, vermittelt oder aufrechterhält, sofern dies nicht ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers und anderweitig im Vertrag vereinbart wurde.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Gesellschaft – abzüglich etwaiger Bankgebühren – Folgendes zu bezahlen:

(a) die vereinbarte Beförderungsvergütung

(b) die in Ziffer 4.3 dieser Bedingungen genannten zusätzlichen Kosten

(c) Kosten, die sich aus Arbeiten ergeben, die der Frachtführer aufgrund zusätzlicher Anweisungen des Auftraggebers, des Absenders oder des Empfängers durchgeführt hat

(d) die Kosten für Verzögerungen von mehr als 4 Stunden gegenüber der geplanten Transitzeit, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Kosten etwaiger von der Genehmigung vorgeschriebener Routenänderungen, sofern der Frachtführer feststellt, dass die vorgeschriebene Route unsicher, nicht verfügbar oder gesperrt geworden ist und

(e) alle sonstigen angemessenen Kosten, die dem Frachtführer bei der Durchführung des Vertrags entstehen, mit Ausnahme jener Kosten, die im Vertrag ausdrücklich als vom Frachtführer zu tragend festgelegt sind.

10.2 Sämtliche Beträge, die gemäß Ziffer 10.1, diesen Bedingungen und dem Vertrag vom Auftraggeber, Empfänger oder Absender geschuldet werden, sind vom Auftraggeber – abzüglich Bankgebühren – innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum der Gesellschaft zu bezahlen.

10.3 Sollte der Auftraggeber, der Empfänger oder der Absender einen fälligen Betrag nicht gemäß Ziffer 10.2 begleichen, werden auf die ausstehenden Beträge Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung in Höhe von 8% pro Jahr berechnet, wobei die Zinsen vierteljährlich kapitalisiert werden.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer sämtliche Rechtskosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Einziehung von im Rahmen des Vertrags fälligen Beträgen entstehen.

10.5 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Auftraggeber unter keinen Umständen berechtigt ist, eigene Forderungen mit Beträgen aufzurechnen, die dem Frachtführer gemäß dem Vertrag geschuldet sind.

10.6 Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 10.2 werden die Rechnungen des Frachtführers sofort fällig, zuzüglich der in Ziffer 10.3 genannten Zinsen, sofern:

(a) der Auftraggeber, der Empfänger oder der Absender zahlungsunfähig wird oder ihm ein Zahlungsaufschub (Moratorium) gewährt wird oder

(b) der Auftraggeber, der Empfänger oder der Absender:

(i) einen freiwilligen Vergleich mit seinen Gläubigern anstrebt

(ii) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt

(iii) den Vertrag gemäß diesen Bedingungen kündigt oder

(iv) seine Geschäftstätigkeit einstellt oder – im Falle einer juristischen Person – liquidiert wird oder aufhört zu bestehen.

10.7 Zur Klarstellung wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Absender oder der Empfänger verpflichtet ist, dem Frachtführer Beträge zu zahlen, der Auftraggeber ebenfalls gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung haftet.

11. Verschiebung und Stornierung

11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder zu verschieben, indem er den Frachtführer über seine entsprechende Absicht informiert und die nachstehend aufgeführten Stornierungs- bzw. Verschiebungsgebühren vollständig an die Gesellschaft bezahlt. Mit Zahlung der jeweiligen Gebühr wird die Verschiebung oder Stornierung des Vertrags wirksam:

(a) innerhalb von 21 Tagen vor dem im Vertrag festgelegten Verladedatum („Verladedatum“): 25% des für den Transport im Vertrag vereinbarten Preises („Vertragspreis“);

(b) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verladedatum: 50% des Vertragspreises

(c) innerhalb von 10 Tagen vor dem Verladedatum: 75% des Vertragspreises

(d) innerhalb von 5 Tagen vor dem Verladedatum: 100% des Vertragspreises

(e) ungeachtet einer Verschiebung oder Stornierung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Frachtführer sämtliche Kosten zu erstatten, die diesem im Zusammenhang mit dem Vertrag vor Eingang der Mitteilung über die Verschiebung oder Stornierung entstanden sind (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Genehmigungen, Begleitungen oder ähnliche Kosten).

11.2 Eine Stornierung des Vertrags gemäß Ziffer 11.1 hat die Beendigung des Vertrags zur Folge.

12. Kündigung

12.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen, indem sie dem Auftraggeber mindestens 7 Tage vor dem Verladedatum eine entsprechende Mitteilung übermittelt.

12.2 Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmungen von Ziffer 7.2 (a), (b) und (c) und informiert die Gesellschaft hierüber vor dem Verladedatum, ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertragspreis anzupassen oder den Vertrag zu kündigen.
Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mitteilung vor dem Verladedatum, ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, den vollen Vertragspreis zu bezahlen.

12.3 Die Gesellschaft kann vom Auftraggeber verlangen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffern 7, 9 oder 10 innerhalb von 72 Stunden zu beheben.
Wird der Verstoß nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

13. Pfandrecht

13.1 Die Gesellschaft hat das Recht auf:

(a) ein besonderes Pfandrecht an der Sendung und
(b) ein allgemeines Pfandrecht gegenüber dem Auftraggeber, dem Absender und/oder dem Empfänger für sämtliche unbezahlten Beträge aus jeglicher Rechnung, Abrechnung oder aus jedem Vertrag.

13.2 Wird ein solches Pfandrecht, sei es ein besonderes oder ein allgemeines Pfandrecht, nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach alleinigem Ermessen der Gesellschaft erfüllt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Sendung oder einen Teil davon zu verkaufen und den Erlös zur Begleichung sämtlicher unbezahlter Beträge des Auftraggebers, des Absenders und/oder des Empfängers sowie sämtlicher im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung, Versicherung und/oder dem Verkauf der Sendung entstandenen Kosten zu verwenden.
Nach Abrechnung und Auszahlung eines etwaigen verbleibenden Restbetrags an den Auftraggeber, den Absender und/oder den Empfänger ist die Gesellschaft von jeglicher weiteren Haftung im Zusammenhang mit der Sendung befreit.

13.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Pfandrecht jederzeit und an jedem Ort nach eigenem Ermessen entweder in eigenem Namen oder als Bevollmächtigte eines Zessionars ihrer Forderungen auszuüben, unabhängig davon, ob die entsprechenden Beträge gemäß diesen Bedingungen bereits fällig sind und unabhängig davon, ob der vertraglich vereinbarte Transport abgeschlossen wurde. Diese Bedingungen bleiben für die Dauer der Ausübung des Pfandrechts weiterhin anwendbar.

14. Höhere Gewalt

14.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber, dem Empfänger oder dem Absender auszusetzen oder zu kündigen, sofern die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung ganz oder teilweise verhindert oder verzögert wird aufgrund von:

(a) einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber

(b) einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers, des Absenders und/oder des Empfängers, ihrer jeweiligen Vertreter oder einer sonstigen Partei mit einem Interesse an der Sendung (einschließlich jeder Verletzung dieser Bedingungen durch den Absender oder den Empfänger)

(c) einer Handlung, Unterlassung oder Weigerung einer zuständigen Behörde, Dokumente, Lizenzen, Genehmigungen und/oder Bewilligungen auszustellen, die gemäß den Anwendbaren Vorschriften für die Durchführung des Transports erforderlich sind

(d) jeglicher Probleme im Zusammenhang mit der Sendung, einschließlich Verlust, Mängeln, Verderb, unzureichender Verpackung, falscher Adressierung oder Kennzeichnung, Zollproblemen oder besonderen Handhabungsanforderungen, die dem Frachtführer nicht bekannt waren

(e) höherer Gewalt oder Handlungen der Natur, von Regierungen, staatlichen Behörden, Demonstranten, der Polizei, Gewerkschaften oder quasistaatlichen Einrichtungen

(f) eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion von Kommunikations- oder Computersystemen eines relevanten Netzbetreibers

(g) eines Maschinenausfalls, der Nichtverfügbarkeit von Betriebsstätten, Problemen mit Ausrüstung oder Arbeitskräften, Straßensperren, widrigen Witterungsverhältnissen, Feuer, Explosionen, zivilen Unruhen, starkem Verkehrsaufkommen oder Verkehrsstaus, Verkehrsunfällen, Fahrzeugpannen, Streiks, militärischen Handlungen, Pandemien oder jeglicher anderer Ursachen außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Gesellschaft und

(h) unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden jeder sonstigen Ursache, die außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegt.

15. Haftungsbeschränkungen

15.1 Der Frachtführer haftet nicht für:

(a) jeglichen Anspruch in Bezug auf die Sendung oder auf die Lieferung, Nichtlieferung oder Falschlieferung der Sendung, es sei denn, der Auftraggeber benachrichtigt den Frachtführer über einen solchen Anspruch innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum der Lieferung bzw. ab dem Datum, an dem die Lieferung gemäß dem Vertrag hätte erfolgen sollen, und leitet gemäß Ziffer 21 innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab diesem Datum ein entsprechendes Verfahren ein sowie

(b) jeden sonstigen Anspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, ein solcher Anspruch wird dem Frachtführer innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen ab Beginn des Transports schriftlich mitgeteilt und das Verfahren gemäß Ziffer 21 innerhalb von zweiundvierzig (42) Tagen ab diesem Datum eingeleitet.

16. Mitteilungen

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages als wirksam zugestellt, wenn sie per E-Mail oder schriftlich an einen zuständigen Geschäftsführer, verantwortlichen Leiter, Partner oder eine andere bevollmächtigte Person des Empfängerunternehmens übermittelt werden.

17. Ausschluss des Supply of Goods and Services Act 1982

Der Auftraggeber erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung der Sections 13 und 14 des Supply of Goods and Services Act 1982 von diesem Vertrag ausgeschlossen ist.

18. Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

Der Auftraggeber erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) auf diesen Vertrag ausgeschlossen ist.

19. Befugnis

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er entweder Eigentümer der Sendung ist oder über eine entsprechende Bevollmächtigung des Eigentümers verfügt, um diese Bedingungen in dessen Namen anzunehmen, und dass der Vertrag von einer hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet wird.

20. Dienstleister

Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise Dienstleister einzusetzen.
Es gilt als vereinbart, dass die Dienstleister sämtliche Leistungen im Rahmen des Vertrages unter Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz, Umweltschutz sowie der Richtlinien zu Qualität und Geschäftsprozessen des Unternehmens erbringen.
Auf Grundlage dieser Bedingungen sind die Dienstleister berechtigt, sich im Falle von Streitigkeiten oder Ansprüchen auf sämtliche Bestimmungen, Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und Freistellungsrechte dieser Bedingungen zu berufen.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Sofern der Frachtführer und der Auftraggeber in der Republik Kroatien gegründet sind und sich der Vertrag ausschließlich auf die Beförderung der Sendung innerhalb der Republik Kroatien bezieht, unterliegen diese Bedingungen dem Recht der Republik Kroatien. Für die Entscheidung über Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Zagreb zuständig.

21.2 In allen übrigen Fällen unterliegt der Vertrag dem Recht von England und ist entsprechend auszulegen. Vorbehaltlich Ziffer 21.3 unterliegen sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.

21.3 Das Unternehmen ist berechtigt, nach eigenem Ermessen sämtliche oder einzelne Ansprüche gegen den Auftraggeber im Wege eines Schiedsverfahrens gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Regeln der London Maritime Arbitrators Association (LMAA) geltend zu machen, sofern der bestellte Schiedsrichter über entsprechende Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich des europäischen Straßengüterverkehrs verfügt.